Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- VG Bayreuth, 03.08.2023 – B 10 E 23.223
- VG Bayreuth, 24.05.2023 – B 10 E 23.224
- OVG Schleswig, 19.06.2024 – 4 LB 31/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.08.2000 – 21 A 1491/98Zitiert von 3
- BVerwG, 18.10.2012 – 3 C 25/11Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel; keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit; ErforderlichkeitZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 29.09.2025 – 1 B 163/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2023 – 4 K 7/23
- OVG Sachsen, 27.01.2022 – 3 A 1196/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/22#abs-1 (1) Befugnisse der Länder,
bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen:
Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/22#abs-3 (3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/22#abs-4 (4) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/22#abs-5 (5) Die Genehmigung ist mit
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/22#abs-6 (6) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über die erteilten Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten die zuständigen Behörden über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt.